Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1 und 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1 je mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien.