Zur Reduktion der hohen Rückfallgefahr (S. 105-106, 112 und 126-127) empfiehlt er die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB; eine ambulante Behandlung (z.B. gemäss Art. 63 StGB) sei im konkreten Fall aus gutachterlicher Sicht klar ungeeignet (S. 115, 126 und 131).