Ausserdem habe er in den vergangenen zwölf Monaten drei Mal Hands-on-Gewaltanwen- dungen gezeigt (S. 105 und 126). Insgesamt liege eine (zwischen-)menschliche Tragödie mit selbst- und fremdgefährdendem Verhalten vor (S. 103 und 121). Der Gutachter gelangt zum Schluss, dass mit Blick auf die mutmasslichen Tatzeiträume aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer von einer erheblichen bzw. schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei (S. 103 und 124). Zur Reduktion der hohen Rückfallgefahr (S. 105-106, 112 und 126-127) empfiehlt er die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art.