StGB ausgedehnt worden ist. Aus dem zwischenzeitlich eingelangten forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.________ vom 14. November 2023 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine ausgeprägte wahnhafte Symptomatik mit Beeinträchtigungserleben und paranoide, rigid-zwanghafte sowie narzisstische Persönlichkeitsanteile diagnostiziert werden müssten (S. 96 und 118-119). Mögliche Differentialdiagnosen seien eine organisch bedingte wahnhafte Störung oder eine paranoide Schizophrenie, wobei Letztere noch keine genügende (Erstrang-)Symptomatik aufweise (S. 118-119).