und/oder Dr. med. D.________ rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 60.00 mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 10. Januar 2023 [Akten KZM 23 891]). Im aktuellen Strafverfahren BM 22 47940 werden dem Beschwerdeführer nebst weiteren Delikten (vgl. E. 1) erneut Ehrverletzungsdelikte und Delikte gegen die Freiheit vorgeworfen. Konkret soll er auch nach Erhalt des Strafbefehls BM 21 23130 vom 24. Juni 2022 bzw. ab dem 25. Juni 2022 intensiviert und teilweise planmässig Ehrverletzungsdelikte (Verleumdungen und Beschimpfungen) gegenüber Rechtsanwältin E.___