6. Zum Sachverhalt kann mit der Vorinstanz in erster Linie auf den Haftverlängerungsantrag und die zur Verfügung gestellten Haft- und Vorakten verwiesen werden. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem von ihm geführten «Kampf gegen den Justizskandal» mit Strafbefehl BM 21 23130 vom 24. Juni 2022 wegen Verleumdung, teilweise qualifiziert begangen, Beschimpfung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das UWG, alles mehrfach begangen, in der Zeit ab März 2021 zum Nachteil von Rechtsanwältin E.________ und/oder Dr. med.