3 vorgeworfen Taten eine empfindliche Sanktion drohe, sondern sie erwog auch, dass dem Beschwerdeführer ein stationärer Massnahmenvollzug drohe bzw. sich eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) aus gutachterlicher Sicht als ungeeignet erweise. Dass die vorinstanzliche Begründung nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entspricht, ändert daran nichts. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Begründung rechtlich richtig ist.