Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung genügt der vorinstanzliche Entscheid den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen, zumal daraus hervorgeht, von welchen Überlegungen sich das Zwangsmassnahmengericht hat leiten lassen, als es die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bejaht hat. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass sich die Vorinstanz nicht zur Überhaft geäussert hat. So führte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht nur an, dass dem Beschwerdeführer angesichts der ihm