4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit der Frage der Verhältnismässigkeit auseinandergesetzt und keinerlei Ausführungen zur drohenden Überhaft gemacht hat, rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht. 4.2 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt.