Am 19. Dezember 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 20. Dezember 2023 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die gesamten Haftakten ein (Dossier KZM 23 1610 und Vorakten KZM 23 891, KZM 23 1223, KZM 23 1424 und KZM 23 1506). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.