Am 2. November 2023 wies das kantonale Zwangsmassnahmengericht das erste Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2023 ab (KZM 23 1424). Am 15. November 2023 wurde sein zweites Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Gleichzeitig verfügte das Zwangsmassnahmengericht eine Sperrfrist von einem Monat, d.h. bis am 6. Dezember 2023, für das Stellen weiterer Haftentlassungsgesuche (KZM 23 1506). Mit Entscheid KZM 23 1610 vom 5. Dezember 2023 wurde die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate, d.h. bis zum 2. März 2024, verlängert.