Da der Beschwerdeführer sich nicht an das ihm auferlegte Kontaktverbot gehalten hatte, wurde er am 3. September 2023 zufolge einer Ripol-Ausschreibung durch die Kantonspolizei Basel erneut verhaftet. Mit Entscheid KZM 23 1223 vom 7. September 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Widerruf der Ersatzmassnahmen und versetzte ihn für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 2. Dezember 2023, in Untersuchungshaft. Am 2. November 2023 wies das kantonale Zwangsmassnahmengericht das erste Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2023 ab (KZM 23 1424).