Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 514 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Verleumdung, Beschimpfung, sexueller Belästigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 5. Dezember 2023 (KZM 23 1610) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen Verleumdung, Beschimpfung, sexueller Belästigungen, Drohung, versuchter Nötigung, versuchter Erpressung, fal- scher Anschuldigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Nach- dem der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 festgenommen worden war, bean- tragte die Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2023 die Anordnung von Untersuchungs- haft. Nach der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) mit Entscheid KZM 23 891 Ersatzmassnahmen, befristet bis am 6. Dezember 2023, an. Da der Beschwerdeführer sich nicht an das ihm auferlegte Kontaktverbot gehal- ten hatte, wurde er am 3. September 2023 zufolge einer Ripol-Ausschreibung durch die Kantonspolizei Basel erneut verhaftet. Mit Entscheid KZM 23 1223 vom 7. Sep- tember 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwalt- schaft den Widerruf der Ersatzmassnahmen und versetzte ihn für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 2. Dezember 2023, in Untersuchungshaft. Am 2. Novem- ber 2023 wies das kantonale Zwangsmassnahmengericht das erste Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2023 ab (KZM 23 1424). Am 15. November 2023 wurde sein zweites Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Gleichzeitig verfügte das Zwangsmassnahmengericht eine Sperrfrist von einem Mo- nat, d.h. bis am 6. Dezember 2023, für das Stellen weiterer Haftentlassungsgesuche (KZM 23 1506). Mit Entscheid KZM 23 1610 vom 5. Dezember 2023 wurde die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate, d.h. bis zum 2. März 2024, verlängert. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. De- zember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2023 sei aufzuhe- ben. 2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 19. Dezember 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmen- gericht verzichtete am 20. Dezember 2023 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die gesamten Haftak- ten ein (Dossier KZM 23 1610 und Vorakten KZM 23 891, KZM 23 1223, KZM 23 1424 und KZM 23 1506). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Schlussbemerkungen vom 31. Dezember 2023 (vorab per E-Mail) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. 2 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 3. In der Beilage zur delegierten Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 reichte die Staatsanwaltschaft neu ihre Verfügung vom 8. September 2023 betreffend Briefzen- sur sowie eine Eingabe von Dr. med. D.________, Facharzt Psychiatrie, vom 22. Ok- tober 2023 ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerde- verfahren erhielt die Verteidigung Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkun- gen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit der Frage der Verhältnismässigkeit auseinandergesetzt und kei- nerlei Ausführungen zur drohenden Überhaft gemacht hat, rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht. 4.2 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft [BV; SR 101] und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen be- schränken, welche zum Entscheid geführt haben (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung genügt der vorinstanzliche Entscheid den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen, zumal daraus hervorgeht, von welchen Überlegungen sich das Zwangsmassnahmengericht hat leiten lassen, als es die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Mo- nate bejaht hat. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass sich die Vorinstanz nicht zur Überhaft geäussert hat. So führte die Vorinstanz in die- sem Zusammenhang nicht nur an, dass dem Beschwerdeführer angesichts der ihm 3 vorgeworfen Taten eine empfindliche Sanktion drohe, sondern sie erwog auch, dass dem Beschwerdeführer ein stationärer Massnahmenvollzug drohe bzw. sich eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) aus gutachterlicher Sicht als ungeeignet erweise. Dass die vorin- stanzliche Begründung nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entspricht, ändert daran nichts. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Begründung rechtlich richtig ist. Letzteres ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. E. 9.3). 5. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; Bst. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; Bst. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; Bst. c). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Frei- heitsstrafe (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 212 Abs. 3 StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mil- dere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_299/2023 und 1B_307/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). 6. Zum Sachverhalt kann mit der Vorinstanz in erster Linie auf den Haftverlängerungs- antrag und die zur Verfügung gestellten Haft- und Vorakten verwiesen werden. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer in Zusammen- hang mit dem von ihm geführten «Kampf gegen den Justizskandal» mit Strafbefehl BM 21 23130 vom 24. Juni 2022 wegen Verleumdung, teilweise qualifiziert began- gen, Beschimpfung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das UWG, alles mehrfach begangen, in der Zeit ab März 2021 zum Nachteil von Rechtsanwältin E.________ und/oder Dr. med. D.________ rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 60.00 mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 10. Januar 2023 [Ak- ten KZM 23 891]). Im aktuellen Strafverfahren BM 22 47940 werden dem Beschwer- deführer nebst weiteren Delikten (vgl. E. 1) erneut Ehrverletzungsdelikte und Delikte gegen die Freiheit vorgeworfen. Konkret soll er auch nach Erhalt des Strafbefehls BM 21 23130 vom 24. Juni 2022 bzw. ab dem 25. Juni 2022 intensiviert und teilweise planmässig Ehrverletzungsdelikte (Verleumdungen und Beschimpfungen) gegenü- ber Rechtsanwältin E.________ und Dr. med. D.________ begangen haben. Weiter 4 werden ihm Drohungen zum Nachteil von Rechtsanwältin E.________ und der Ehe- frau seines Vermieters, F.________, vorgeworfen. Letztere soll er ebenfalls verleum- det haben (vgl. Strafanzeige von Rechtsanwältin E.________ vom 14. Dezem- ber 2023; Anzeigenergänzungen von Rechtsanwältin E.________ vom 9. Januar 2023 und 23. Juni 2023; Anzeigerapport vom 13. Juni 2023 inkl. Beilagen; Eröff- nungs- und Ausdehnungsverfügungen vom 9. Januar 2023 und 28. Juni 2023 [alles Akten KZM 23 891]). Auch der Beistand des Beschwerdeführers, G.________, und Regierungsstatthalterin H.________ reichten Anzeigen wegen Ehrverletzungsdelik- ten (etc.) ein (vgl. Anzeigerapport vom 8. Mai 2023 inkl. Beilagen [Akten KZM 23 891] sowie Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2023 betreffend Brief- zensur). Am 2. November 2023 kam es alsdann zu einem Vorfall gegen das Gefäng- nispersonal (vgl. Rapport zum ausserordentlichen Ereignis des Amts für Justizvoll- zugs vom 4. November 2023 [Akten KZM 23 1506]), wobei sich den Akten nicht ent- nehmen lässt, ob das Strafverfahren auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB ausgedehnt worden ist. Aus dem zwischenzeitlich eingelangten forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.________ vom 14. November 2023 geht hervor, dass dem Beschwerde- führer eine ausgeprägte wahnhafte Symptomatik mit Beeinträchtigungserleben und paranoide, rigid-zwanghafte sowie narzisstische Persönlichkeitsanteile diagnosti- ziert werden müssten (S. 96 und 118-119). Mögliche Differentialdiagnosen seien eine organisch bedingte wahnhafte Störung oder eine paranoide Schizophrenie, wo- bei Letztere noch keine genügende (Erstrang-)Symptomatik aufweise (S. 118-119). Auch eine (beginnende) Demenz komme als Mitverursacherin der festgestellten Symptomatik in Frage; dafür werde eine Zusatzuntersuchung empfohlen (S. 119). Fürderhin geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer Vorberei- tungshandlungen in Richtung Suizid unternommen habe (S. 101 und 121). Ausser- dem habe er in den vergangenen zwölf Monaten drei Mal Hands-on-Gewaltanwen- dungen gezeigt (S. 105 und 126). Insgesamt liege eine (zwischen-)menschliche Tragödie mit selbst- und fremdgefährdendem Verhalten vor (S. 103 und 121). Der Gutachter gelangt zum Schluss, dass mit Blick auf die mutmasslichen Tatzeiträume aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer von einer erheblichen bzw. schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei (S. 103 und 124). Zur Reduktion der hohen Rückfallgefahr (S. 105-106, 112 und 126-127) emp- fiehlt er die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB; eine ambulante Behandlung (z.B. gemäss Art. 63 StGB) sei im konkreten Fall aus gut- achterlicher Sicht klar ungeeignet (S. 115, 126 und 131). 7. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 7.1 Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) – im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie be- finde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist zu prüfen, 5 ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhalts- punkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der von der Haft be- troffenen Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen ei- nes dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprü- fungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt kei- nen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatver- dachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausrei- chend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1 und 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1 je mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Fol- genden). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringen- den Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfah- rens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersu- chungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.2 Bereits mit Entscheid KZM 23 891 vom 30. Juni 2023 hielt das Zwangsmassnah- mengericht fest, dass es die Sach- und Beweislage für den Nachweis konkreter Ver- dachtsmomente für eine Täterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Straftaten in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genü- gend dokumentiert erachte. Der dringende Tatverdacht insbesondere der Verleum- dung, der Beschimpfung, der versuchen Nötigung, der versuchten Erpressung und der Drohung gründe einerseits auf den in den Strafanzeigen von Rechtsanwältin E.________ und Dr. med. D.________ vom 14. Dezember 2022 und 22. Juni 2023 aufgeführten Elementen und andererseits den in den Rapporten vom 6. Juni 2023, 14. Juni 2023 und 27. Juni 2023 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellun- gen der Kantonspolizei Bern. Zudem stütze er sich auf die Aussagen des Beschwer- deführers selbst, der die inkriminierten Äusserungen und Aktionen nicht bestreite. Im angefochtenen Entscheid verweist die Vorinstanz zur Begründung des dringen- den Tatverdachts (sowie der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, dazu sogleich E. 8.3) zunächst auf den Haftanordnungsentscheid KZM 23 1223 vom 7. Septem- ber 2023. Darin führte sie an, dass mit der Staatsanwaltschaft von einer deutlichen Eskalation im Vergleich zur Ausgangslage im Zeitpunkt des Entscheids vom 30. Juni 2023 auszugehen sei. Alsdann referenziert die Vorinstanz auf ihren Ent- scheid KZM 23 1506 vom 15. November 2023, in welchem sie anführte, dass mit Blick auf die Sach- und Beweislage auch unter Berücksichtigung des Haftentlas- sungsgesuchs vom 7. November 2023 keine neuen Erkenntnisse ersichtlich seien, die geeignet wären, die am 7. September 2023 vorgenommene Einschätzung zu ent- kräften. Schliesslich gelangt sie zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht auch 6 aktuell noch gegeben ist. Es seien keinerlei Anhaltspunkte zugunsten des Beschwer- deführers ersichtlich. Bei der ihm mit Gutachten vom 14. November 2023 gestellten Diagnose handle es sich um eine schwergradige Beeinträchtigung mit einer Restein- sichts- und Reststeuerungsfähigkeit. 7.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, weshalb auf ein- gehende Ausführungen hierzu verzichtet werden kann, zumal er andernfalls seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nachgekommen wäre. Eine Nachfristansetzung erübrigt sich insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdekammer zum Schluss gelangt, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straf- taten gestützt auf die den Strafanzeigen beigelegten Unterlagen sowie die erwähn- ten aktenkundigen Polizeirapporte derzeit bejaht werden muss. Dass Rechtsanwältin E.________ und Dr. med. D.________ den Vorbringen des Beschwerdeführers zu- folge noch nicht einvernommen worden sein sollen, schadet vor diesem Hintergrund nicht. Auch wenn Dr. med. I.________ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 14. November 2023 beim Beschwerdeführer mit Blick auf die mutmasslichen Tat- zeiträume von einer erheblichen bzw. schwergradigen Verminderung der Schuld- fähigkeit ausgeht (E. 6), ist mit der Vorinstanz von einer Resteinsichts- bzw. Rest- steuerungsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 103 und 123-124). 7.4 Der dringende Tatverdacht ist mithin zu bejahen. 8. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO oder Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Haftanordnung mit dem Vorliegen von Wiederholungs- und die Ausführungsge- fahr. 8.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wie- derholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen; zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein; drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5 und 2.9; Urteil des Bundesgerichts 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1). Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können je- doch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden. Das Gesetz spricht indessen von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, so- dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn (aufgrund eines glaubhaften Geständnisses oder einer erdrückenden Beweislage) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten began- gen hat (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1). Bei der Beur- teilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung 7 gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, na- mentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen De- likte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_331/2023 vom 7. Au- gust 2023 E. 3.1). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Pra- xis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zuneh- mende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforde- rungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit an- derer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Lie- gen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzuset- zen. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wie- derholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 143 IV 9 E. 2.8 - 2.10; Urteile des Bundesgerichts 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; 1B_247/2023 vom 6. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). 8.2 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbständigen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlich- keit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt, wie erwähnt, viel- mehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_333/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1; 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr besondere Zurückhaltung gebo- ten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht vorausgesetzt ist hin- gegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahr- scheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden 8 schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdäch- tigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_333/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1; 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich – aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung – eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_333/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1; 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2; je mit Hinweisen). 8.3 Das Zwangsmassnahmengericht führte im Entscheid KZM 23 891 vom 30. Juni 2023 zur Ausführungsgefahr aus was folgt: Mit Blick auf die Ausführungsgefahr ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass dieser Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts verlangt, und dass die Gefahr der Verübung eines schweren Ver- brechens ernsthaft und akut sein muss […]. In dieser Hinsicht ist mit der Staatsanwaltschaft und ent- gegen der Auffassung des A.________ nicht zuletzt aufgrund der in ihrem Rapport vom 14. Juni 2023 festgestellten Vorfälle zwar eine zunehmende Intensität und erhöhte Kadenz derselben erkennbar, die sich v.a. in einer Eskalation auf verbaler/schriftlicher Ebene äussert. Allerdings erreicht jene aus der Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts noch nicht die für die Anordnung einer Präventivhaft erforderliche Akutheit und Konkretisierbarkeit des Delikts, dessen Ausführung objektiv zu befürchtet wäre. Dazu lässt sich auch dem Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord vom 14. Juni 2023 entnehmen, dass Dr. J.________ von den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern das Risiko einer Fremdgefährdung als gering einschätzt: die Wahrscheinlichkeit, dass A.________ körperlich auf jemanden losgehen würde, schätze sie als gering ein, ganz ausschliessen könne sie es aber nicht. Nach dem Dafürhalten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts kann das besagte Risiko nach den jüngsten Vorfällen zwar als erhöht eingestuft werden. Damit ist aber nur gesagt, dass nach seiner Auffassung momentan kein Raum für die Anordnung einer Präventivhaft besteht. Angesichts des Ge- barens des A.________ insgesamt, der problematischen Persönlichkeitsmerkmale desselben sowie des von A.________ betriebenen Aufwands zur Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten, insbe- sondere des ausdrücklichen und konkludenten Drohverhaltens, erachtet das kantonale Zwangsmass- nahmengericht demnach Ersatzmassnahmen für angebracht, die das erhöhte Fremdgefährdungsrisiko verringern vermöchten. Als solche fallen verschiedene Auflagen im Gesamtpakt in Betracht, darunter ein Kontaktverbot sowie eine ambulante psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung samt Bewährungshilfe, die entsprechend anzuordnen und vorerst auf 6 Monate, d.h. bis am 26. Dezem- ber 2023 zu befristen sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2015 vom 16. Februar 2015 E. 3.3). Dabei darf von A.________ erwartet werden, dass er sich vorab selber darum bemüht und Anstrengungen unternimmt, einen Psychiater bzw. Psychotherapeuten zu suchen, der bereit ist, ihn zu behandeln. Die Anordnung von Ersatzmassnahmen ändern nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft am 14. Juni 2023 Dr. I.________ mit der psychiatrischen Begutachtung des A.________ beauftragte. Betreffend den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr hielt das Zwangs- massnahmengericht fest, dass sich bei neuen Vorfällen, die den Tatbestand der Dro- hung i.S.v. Art. 180 StGB erfüllen könnten, eine Prüfung desselben als angezeigt erweisen dürfte. 9 Im angefochtenen Entscheid verwies die Vorinstanz zur Begründung der Wiederho- lungs- und Ausführungsgefahr vorab auf den Entscheid KZM 23 1223 vom 7. Sep- tember 2023. Darin führte sie aus, dass das deliktische Verhalten des Beschwerde- führers zwischenzeitlich eine Intensität bzw. Qualität aufweise, die geeignet sei, die Sicherheitslage von Drittpersonen – insbesondere von Rechtsanwältin E.________ – erheblich zu beeinträchtigen. Es gehe dem Beschwerdeführer darum, insbeson- dere Rechtsanwältin E.________ zuzusetzen und sie zugrunde zu richten. Ein sol- ches Ziel und das vom Beschwerdeführer zur Erreichung desselben an den Tag ge- legte Gebaren erweise sich als sicherheitsrelevant im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale sei überdies auch die Rück- fallprognose als ungünstig zu bezeichnen. Ferner referenzierte die Vorinstanz auch auf ihren Entscheid KZM 23 1506 vom 15. November 2023, in dem sie festgehalten hatte, dass die Einschätzung vom 7. September 2023 immer noch eine Stütze im in der forensisch-psychiatrischen Vorabstellungnahme vom 11. September 2023 wie- dergegebenen Befund sowie im Gebaren des Beschwerdeführers in der Untersu- chungshaft finde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2023 aufgrund eines Angriffs auf die körperliche Integrität von Mitar- beitenden des Regionalgefängnisses Bern zu deren Schutz temporär in eine Sicher- heitszelle habe verlegt werden müssen. Gemäss dem entsprechenden Rapport sei in seiner Zelle eine präparierte Rasierklinge sichergestellt worden, was auf eine Waffe hindeute. Unter Beachtung des Gutachtens vom 14. November 2023 hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass es beim Beschwerdeführer mit grosser Wahr- scheinlichkeit zu weiteren Straftaten wie den ihm vorgeworfenen kommen würde. 8.4 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keinerlei Ausführungen zur Wie- derholungs- und Ausführungsgefahr, so dass auch diesbezüglich auf eingehende Ausführungen verzichtet werden kann (vgl. E. 7.3). Dennoch ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr zu Recht bejaht hat: Gemäss Strafregisterauszug vom 10. Januar 2023 ist der Beschwerdeführer wegen Verleumdung, teilweise planmässig begangen, Beschimpfung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das UWG, alles mehrfach begangen, vorbestraft. Da ihm im vorliegenden Verfahren erneut Delikte vorgeworfen werden, die in der Intensität, in der er sie zu verüben scheint, geeignet sind, die Sicherheitslage von Drittperso- nen, namentlich Rechtsanwältin E.________, erheblich zu beeinträchtigen, können die erwähnten Delikte als Vortaten herangezogen werden. Sein mutmassliches Ziel, insbesondere Rechtsanwältin E.________ zuzusetzen und sie zugrunde zu richten, sowie das von ihm in diesem Zusammenhang an den Tag gelegte Gebaren erweist sich mit der Vorinstanz als sicherheitsrelevant im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3.2). Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft muss dem Beschwerdefüh- rer zudem eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Wie die Vorin- stanz anführt, erhellt aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 14. November 2023, dass die Wahrscheinlichkeit für zukünftige und vergleichbare strafbare Handlungen des Beschwerdeführers als (sehr) hoch angesiedelt werden muss. Konkret geht aus dem Gutachten hervor, dass das deliktrelevante Verhalten des Beschwerdeführers – vor allem sein verleumderisches und drohendes Gebaren– 10 mittlerweile deutlich eingeschliffen und chronifiziert ist. Der Beschwerdeführer habe derzeit keine Eigenmotivation, mit diesem Verhalten aufzuhören und er scheine fortan auch dazu bereit, sein eigenes Leben im Rahmen dieses «Kampfes» aufs Spiel zu setzen. Die nunmehr überschrittene Schwelle zu Hands-on-Gewalttätigkei- ten spreche dafür, dass der Beschwerdeführer auch Bereitschaft zeige, die körperli- che Integrität von Mitmenschen zu verletzen (S. 105-106, 112 und 126-127). Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage nicht nur den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, sondern auch den selbständigen Haftgrund der Ausführungs- gefahr bejaht hat, ist daher nicht zu beanstanden. 8.5 Es liegen folglich Wiederholungs- und Ausführungsgefahr vor. 9. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 9.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft- dauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hin- weisen). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer frei- heitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.1.3; 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.3; 1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweis). 9.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Un- tersuchungshaft und bringt vor, es drohe Überhaft. Wenn bereits in diesem frühen Verfahrensstadium versucht werde, anhand der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats- anwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) eine antizipierte Strafzumessung vorzu- nehmen, ergebe diese, dass dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in dreistelliger Höhe drohen müsste. Auch wenn die Grenze der Geldstrafe von 180 Strafeinheiten im konkreten Fall gesprengt werden dürfte, sei angesichts der Tatschwere keine 11 Freiheitsstrafe von über zwölf Monaten zu erwarten. Alsdann müsse in Betracht ge- zogen werden, dass dem Beschwerdeführer mit forensisch-psychiatrischem Gutach- ten eine schwer verminderte Schuldfähigkeit attestiert werde. Diese gelte es mit einer Strafmilderung von initial 75% zu berücksichtigen, so dass eine zu erwartende Strafe von 90 Strafeinheiten resultiere und die Gefahr von Überhaft bestehe. Darüber hin- aus dürfe nicht leichtfertig davon ausgegangen werden, dass das Sachgericht eine stationäre Massnahme anordnen werde. Auch wenn der Gutachter eine solche emp- fehle und diese Empfehlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht und vor diesem Hintergrund richtig sein möge, bedürfe die Anordnung einer stationären Massnahme gleichwohl eines Strafurteils, zumal es sich dabei um eine normative Frage handle. Zudem sei zu konstatieren, dass die wenigen Delikte, die dem Beschwerdeführer im Vergehensbereich vorgeworfen würden, nicht die körperliche oder sexuelle Integrität der Opfer beträfen und offensichtlich keine schwere Verletzung von individuellen Rechtsgütern beinhalteten. Zumal die Anlassdelikte eher geringfügig seien, sei nicht zu erwarten, dass das Sachgericht eine stationäre Massnahme anordnen werde. Die Legalprognose werfe sodann zusätzliche Fragen zur Verhältnismässigkeit auf. 9.3 9.3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2023 festgenommen. Mit dem ange- fochtenen Entscheid wurde die Haft um drei Monate bis am 2. März 2024 verlängert. Der Beschwerdeführer wird sich bis dahin sechs Monate in Haft befunden haben. Nebst weiteren Delikten werden ihm in erster Linie Ehrverletzungsdelikte und Delikte gegen die Freiheit vorgeworfen (E. 1 und E. 6). Wie die Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme anführt, sind die VBRS-Richtlinien in Fällen, wie dem vor- liegenden, zur Bestimmung des drohenden Strafmasses nur bedingt geeignet. Viel- mehr ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Schon alleine der Tatbestand der Verleumdung wird gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Sollte sich der von der Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme geäusserte Verdacht der planmässigen Begehung im Zuge der weiteren Untersuchung bestätigen, würde der gesetzliche Strafrahmen von einer Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätze bis zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren reichen (Art. 174 Ziff. 2 StGB). Auch die Tatbestände der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und soweit vom ordentlichen Strafrahmen abgewichen werden müsste, beträgt der Strafrahmen bis zu viereinhalb Jahren; wobei nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist. Selbst wenn die gutachterlich festgestellte schwergradig verminderte Schuldfähig- keit bei der Strafzumessung, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, mit 75% berücksichtigt würde und die Strafen für die mutmasslich versucht begangenen De- likte gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB gemildert würden, bestünden in Anbetracht der Vielzahl der vorgeworfenen Straftaten und der einschlägigen Vorstrafe bei der ange- ordneten Haftverlängerung aktuell noch keinerlei Anhaltspunkte für eine Überhaft. 9.3.2 Auch wenn der Verteidigung zustimmen ist, dass die Frage, ob im konkreten Fall eine stationäre Massnahme angeordnet werden muss, vom Sachgericht zu entschei- den ist, scheint die Anordnung einer solchen mit Blick auf die Einschätzungen 12 Dr. med. Hagens im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 14. November 2023 eine ernsthafte Option zu sein (S. 126 und 131). Soweit die Verteidigung anzweifelt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte als Anlasstaten genügten, ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer die (psychische) Sicherheitslage Dritter, namentlich jene von Rechtsanwältin E.________, mit den ihm vorgeworfenen Vergehen mutmasslich erheblich beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass er – unter ande- rem mit seinem Vorgehen gegen das Gefängnispersonal am 2. November 2023 – nunmehr auch Bereitschaft zur Gewalt gegen die körperliche Integrität von Dritten gezeigt hat (vgl. dazu E. 6 sowie S. 112 und 126-127 des Gutachtens vom 14. No- vember 2023). Nur am Rande ist zu erwähnen, dass es sich auch bei dem in diesem Zusammenhang zur Diskussion stehenden Tatbestand der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB um ein Vergehen handelt. Gemäss aktuellem Gutachten stehen die ihm vorgeworfen Straftaten in einem Zu- sammenhang mit den ihm gestellten Diagnosen (S. 129; zu den Diagnosen vgl. E. 6). Wie bereits im Kontext der Wiederholungsgefahr erörtert (E. 8.4), muss dem Be- schwerdeführer mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ferner eine sehr un- günstige Rückfallprognose gestellt werden. Dieser kann nach Einschätzung des be- gutachtenden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie am wirksamsten mit einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB begegnet werden; eine ambu- lante Behandlung (z.B. im Sinne von Art. 63 StGB) erweise sich im konkreten Fall aus gutachterlicher Sicht klar als ungeeignet (S. 115, 126 und 131). Davon, dass leichtfertig von der Anordnung einer stationären Massnahme ausgegangen wird, kann mithin nicht die Rede sein. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die bis zum 2. März 2024 angeordnete Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dass das Strafverfahren nicht genügend vor- angetrieben würde, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht. 9.4 Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungs- und Ausführungs- gefahr hinreichend zu bannen, sind mit Verweis die zutreffenden Ausführungen im Entscheid KZM 23 1223 vom 7. September 2023 nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 9.5 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismäs- sigkeitsgründen als rechtens. 10. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Untersu- chungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 4. Januar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14