c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.11], dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint dieser Aufwand angemessen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird daher auf CHF 445.40 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) festgesetzt. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.