41 KAG) entspricht. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2024 für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 2 Stunden sowie Auslagen von 3 % des amtlichen Honorars geltend. Mit Blick auf den anwendbaren Tarifrahmen (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV;