5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, wenn sie rügt, die Verfahrenseinstellung verletze den Grundsatz «in dubio pro duriore». Entgegen ihrer Auffassung hat sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklageerhebung rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass angesichts der vorliegenden Beweislage ein Freispruch deutlich überwiegender zu erwarten wäre als ein Schuldspruch. Die Verfahrenseinstellung erfolgte mithin zu Recht. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.