12 einer solchen stattgefunden haben. An welcher Örtlichkeit es zu den Intimitäten gekommen ist, ist bei dieser Ausgangslage unerheblich. Aus den Ergebnissen einer Randdatenerhebung könnten folglich keine relevanten Erkenntnisse gewonnen werden. Darüber hinaus sind auch keine anderen, bisher nicht getätigten Beweismassnahmen ersichtlich, die zu einer Klärung der Sachlage beitragen würden.