Immerhin hat der Beschuldigte der Beschwerdeführerin zuvor sein Telefon zur Verfügung gestellt und war ihr insofern dabei behilflich, den Notruf zu verständigen, was – wie auch die Staatsanwaltschaft zurecht festhielt – bei einem vorausgegangenen Sexualdelikt eher ungewöhnlich erscheint. 4.4 Im Weiteren benennt die Beschwerdeführerin mit der Randdatenerhebung ihrer Mobiltelefondaten eine zusätzliche Beweismassnahme, die durchzuführen sei, um zu eruieren, wo sie und der Beschuldigte sich in der Zeit ihrer Erinnerungslücke aufgehalten haben.