_ entfernt und die Beschwerdeführerin dort zurückgelassen hatte, ist in der Tat unschön. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass er sich eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts schuldig gemacht hat. Immerhin hat der Beschuldigte der Beschwerdeführerin zuvor sein Telefon zur Verfügung gestellt und war ihr insofern dabei behilflich, den Notruf zu verständigen, was – wie auch die Staatsanwaltschaft zurecht festhielt – bei einem vorausgegangenen Sexualdelikt eher ungewöhnlich erscheint.