viel Zeit, in der sich die Beschwerdeführerin die Kleidung wieder hätte anziehen können, verblieb ihr daher nicht. Es muss allerdings davon ausgegangen werden, dass sie theoretisch dazu in der Lage gewesen wäre, zumal auf dem handschriftlich ausgefüllten Formular der Sanitätspolizei angekreuzt wurde, dass die Beschwerdeführerin klar und orientiert war und keine (motorischen) Ausfälle zeigte. 4.3 Dass der Beschuldigte sich vor dem Eintreffen der Ambulanz vom Bahnhof E.________ entfernt und die Beschwerdeführerin dort zurückgelassen hatte, ist in der Tat unschön.