Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin direkt nach dem Aufwachen den Notruf gewählt und bis zum Eintreffen der Ambulanz ihre Kleider nicht wieder angezogen hat, nicht darauf geschlossen werden, dass sie sich davor in einem widerstandsunfähigen Zustand befunden hat. Der Anruf beim Notruf dürfte in erster Linie auf ihre fehlenden Erinnerungen zurückzuführen sein, die aber – wie zuvor bereits ausgeführt – nicht mit einer Widerstandsunfähigkeit gleichgesetzt werden können.