Hinzu kommt, dass es sich beim Zeitraum zwischen ca. 00:20 Uhr und 02:08 Uhr, in dem es zur angeblichen Schändung gekommen sein soll, mit einer Stunde und knapp 50 Minuten um einen relativ langen Zeitraum handelt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin während dieser Periode zu einem Zeitpunkt tatsächlich zum Widerstand unfähig gewesen sein sollte, ist nicht gesagt und lässt sich auch nicht nachweisen, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich während der Dauer dieser Widerstandsunfähigkeit stattgefunden haben.