127 ff.). In Anbetracht der gesamten Umstände ist somit – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht nachweisbar, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum der von ihr geltend gemachten Erinnerungslücke tatsächlich handlungsunfähig bzw. nicht in der Lage gewesen ist, einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen die sexuellen Handlungen zu bilden, zu äussern oder zu betätigen. Hinzu kommt, dass es sich beim Zeitraum zwischen ca. 00:20 Uhr und 02:08 Uhr, in dem es zur angeblichen Schändung gekommen sein soll, mit einer Stunde und knapp 50 Minuten um einen relativ langen Zeitraum handelt.