Und schliesslich sprechen auch die Aussagen der Tochter der Beschwerdeführerin gegen eine (gänzliche) Widerstandsunfähigkeit. Diesen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einem Telefonat ungefähr um kurz vor 01:07 Uhr zwar offenbar vorgängig geschlafen hatte, dabei jedoch geweckt werden konnte