mit dem Beschuldigten und ging Hand in Hand mit ihm über die Strasse davon. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem, dass sie sich auch an das Absetzen des Notrufs nicht mehr komplett erinnern kann (delegierte Einvernahme vom 20. Juni 2023, Rz. 118 ff. und Rz. 381 ff.). Fest steht jedoch, dass sie den Notruf getätigt hat. Auch dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer starken Alkoholisierung und ihrer Erinnerungslücke durchaus noch in der Lage war, Handlungen vorzunehmen und sich sprachlich adäquat auszudrücken. Und schliesslich sprechen auch die Aussagen der Tochter der Beschwerdeführerin gegen eine (gänzliche) Widerstandsunfähigkeit.