Dass die Beschwerdeführerin während ihres Rauschzustandes und in der Zeit, an die sie sich nicht mehr erinnert, nicht widerstandsunfähig gewesen ist, zeigt sich denn auch daran, dass sie in der Zeit ihres «Filmrisses» nachweislich noch bewusst Handlungen ausführen konnte; beispielsweise hat sie in dieser Zeit ihre Tochter angerufen (vgl. ausgehende Anrufe von 23:13 Uhr, 23:18 Uhr, 23:19 Uhr, 23:23 Uhr und 23:55 Uhr), im Restaurant ihre Konsumation bezahlt (die letzte Belastung ihrer Karte erfolgte um 23:19 Uhr) und war zudem offenbar auch noch in der Lage, aus eigener Kraft zu gehen; gemäss Aussagen der Servicefachangestellten verliess sie das Restaurant um ca. 00:20 Uhr gemeinsam