zuletzt aufgerufen am 29. Juli 2024]). Die fehlende Erinnerung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum zwischen ca. 22:30 Uhr bis 02:08 Uhr bedeutet mit anderen Worten nicht, dass sie in dieser Zeit nicht handlungsfähig bzw. nicht zum Widerstand fähig gewesen ist. Dass die Beschwerdeführerin während ihres Rauschzustandes und in der Zeit, an die sie sich nicht mehr erinnert, nicht widerstandsunfähig gewesen ist, zeigt sich denn auch daran, dass sie in der Zeit ihres «Filmrisses» nachweislich noch bewusst Handlungen ausführen konnte;