Weiter kann auch die fehlende Erinnerung an Geschehnisse während eines Rauschzustandes nicht mit Handlungsunfähigkeit bzw. Widerstandsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Wie dies auch die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist allgemein bekannt, dass bei einer starken Alkoholisierung die Möglichkeit besteht, im Moment des Rauschzustandes zwar noch handlungsfähig zu sein, die entsprechenden Erinnerungen jedoch rückwirkend verblassen bzw. ganz ausgelöscht werden. Beim alkohol-induzierten Blackout oder sogenannten «Filmriss» wird die Gedächtnisbildung im Gehirn beeinträchtigt, mit der Folge, dass keine Informationen mehr gespeichert werden können.