sene Blutalkoholkonzentration mit zwischen 1.58 und 2.41 Promille relativ hoch war und sie zudem unter dem Einfluss von Kokain und Medikamenten stand, kann daraus – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht automatisch auf ihre Widerstandsunfähigkeit geschlossen werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration keine allgemeingültigen Rückschlüsse auf den Zustand einer Person ziehen lassen, zumal die Wirkung von Alkohol sehr individuell ist und dabei weitere Faktoren wie beispielsweise Gewöhnung, persönliche Toleranz, Gesamtsituation und weitere Umstände eine Rolle spielen.