Nebst einer sexuellen Handlung erfordert der Tatbestand der Schändung die Ur- teils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei erforderlich, dass die Widerstandsunfähigkeit ganz aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts BGer 6B_1142/2017 vom 23. März 2018 E. 2.1; 6B_1074/2023 vom 29. November 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auch wenn die bei der Beschwerdeführerin gemes-