und H.________ zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin im Vorfeld des fraglichen Kerngeschehens zu einer Annäherung gekommen sein dürfte und die beiden das Restaurant gemeinsam Hand in Hand verlassen haben sollen. Bei dieser Ausgangslage ist tatsächlich fraglich, ob in Bezug auf das Kerngeschehen überhaupt ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt geschildert werden könnte, der dem Anklagegrundsatz Genüge tun würde. Mit Blick auf das Nachfolgende kann dies aber letztlich offengelassen werden. 4.2.2 Nebst einer sexuellen Handlung erfordert der Tatbestand der Schändung die Ur- teils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers.