Die weiteren befragten Personen waren beim Kerngeschehen nicht zugegen und können diesbezüglich daher keine Angaben machen. Wenn überhaupt, stützen ihre Aussagen jedoch eher die Angaben des Beschuldigten bzw. lässt sich mit Blick darauf zumindest nicht ausschliessen, dass der sexuelle Kontakt gegenseitig und einvernehmlich stattgefunden haben könnte, zumal es gemäss Aussagen von G.________ und H.________ zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin im Vorfeld des fraglichen Kerngeschehens zu einer Annäherung gekommen sein dürfte und die beiden das Restaurant gemeinsam Hand in Hand verlassen haben sollen.