Ihre Angaben – wie beispielsweise, sie gehe davon aus, dass sie vergewaltigt worden sei, weil sie in den Tagen danach ungewöhnlichen Scheidenausfluss gehabt habe und zudem im Spital einen Gummigeruch wahrgenommen habe – sind reine Mutmassungen, die nicht Grundlage einer Anklageschrift bilden können. Die weiteren befragten Personen waren beim Kerngeschehen nicht zugegen und können diesbezüglich daher keine Angaben machen.