Andererseits gab er an, dieses «Kräbelen» sei gegenseitig und einvernehmlich gewesen. Die Beschwerdeführerin konnte mit ihren Aussagen nichts zur Klärung der Sachlage beitragen, da ihr die Erinnerungen komplett fehlen. Ihre Angaben – wie beispielsweise, sie gehe davon aus, dass sie vergewaltigt worden sei, weil sie in den Tagen danach ungewöhnlichen Scheidenausfluss gehabt habe und zudem im Spital einen Gummigeruch wahrgenommen habe – sind reine Mutmassungen, die nicht Grundlage einer Anklageschrift bilden können.