Gestützt auf seine Angaben kann ihm jedoch – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – kein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last gelegt werden. Einerseits ist fraglich, ob seine diesbezüglichen Aussagen überhaupt verwertbar sind, zumal er diese in der ersten mit ihm (noch) als Auskunftsperson durchgeführten Einvernahme ohne Beisein einer notwendigen Verteidigung getätigt und später nicht mehr wiederholt, sondern von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Andererseits gab er an, dieses «Kräbelen» sei gegenseitig und einvernehmlich gewesen.