Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung reichen diese beiden Umstände jedoch nicht aus, um gegen den Beschwerdeführer einen Tatverdacht zu erhärten, der eine Anklage rechtfertigt. 4.2.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Sachverhalt in Bezug auf das Kerngeschehen, die sexuelle Handlung, vollkommen unklar ist. Zwar gab der Beschuldigte an, es sei zu einem «Kräbelen» im Intimbereich gekommen. Gestützt auf seine Angaben kann ihm jedoch – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – kein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last gelegt werden.