9 aStGB). Mit der Revision wurde die Formulierung «in Kenntnis ihres Zustandes» aus dem Gesetzestext entfernt. Da der Tatbestand der Schändung insofern eine Verschärfung erfahren hat, ist in casu gemäss Art. 2 StGB das frühere Recht anwendbar. 4.2 Aufgrund der objektiven Beweismittel stehen einzig zwei Dinge fest: