Gemäss Art. 2 StGB ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar, es sei denn, das neue Recht sei für die beschuldigte Person das mildere. Nach bis zum 30. Juni 2024 und damit zur Tatzeit geltendem Gesetzestext ist wegen Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191