davon ausgegangen werden, dass sie den bei ihr nachgewiesenen Alkohol, das Kokain und die Medikamente selber eingenommen hat. Die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung fallen damit ausser Betracht. Mit der Staatsanwaltschaft ist daher festzuhalten, dass vorliegend der Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] im Vordergrund steht. Da Art. 191 StGB im Zuge der per 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts geändert wurde, ist das anwendbare Recht zu bestimmen. Gemäss Art.