Weiter kann gestützt auf die Aktenlage auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine (allfällige) Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin herbeigeführt hat; entgegen ihrer diesbezüglichen Vermutung konnte im Blut und Urin der Beschwerdeführerin kein GHB nachgewiesen werden, obwohl ein Nachweis in zeitlicher Hinsicht möglich gewesen wäre. Weiter muss aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie von H.________ und G.________ davon ausgegangen werden, dass sie den bei ihr nachgewiesenen Alkohol, das Kokain und die Medikamente selber eingenommen hat.