4.1 Es stellt sich zunächst die Frage nach dem möglichen Straftatbestand. Dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin gedroht, ihr gegenüber Gewalt angewandt oder sie unter psychischen Druck gesetzt hätte, wird nicht geltend gemacht und dafür bestehen anhand der Akten auch keine Hinweise. Weiter kann gestützt auf die Aktenlage auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine (allfällige) Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin herbeigeführt hat;