Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Anders verhält es sich, wenn der Strafkläger oder die Strafklägerin ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine bzw. ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von Vornherein unwahrscheinlich erscheint. Diesfalls kann auf eine Anklageerhebung verzichtet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 4.1 Es stellt sich zunächst die Frage nach dem möglichen Straftatbestand.