Der Beschuldigte verwies in seiner Stellungnahme weitgehend auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung. Ergänzend führte er aus, dass die Staatsanwaltschaft umfassende Sachverhaltsabklärungen getätigt habe und die Beweisanträge der Beschwerdeführerin gutgeheissen und berücksichtigt worden seien. Es lägen nicht ansatzweise Beweise bei den Akten, die ein strafbares Verhalten seinerseits belegten. Eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO oder des Grundsatzes «in dubio pro duriore» sei nicht ersichtlich, zumal jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen sei.