Im Ergebnis könne festgehalten werden, dass durchaus ein hinreichend klarer und strafrechtlich relevanter Sachverhalt ermittelt werden könne, welcher dem Anklagegrundsatz genüge tue und eine Anklage zulasse. Auch sei eine Verurteilung keineswegs von Vornherein ausgeschlossen. Vielmehr erweise sich die Beweislage gestützt auf die derzeitige Aktenlage als für den Beschuldigten belastend, womit die Einstellung des Verfahrens zu Unrecht erfolgt sei. 3.4 Der Beschuldigte verwies in seiner Stellungnahme weitgehend auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung.