7 erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen. Die Aussageverweigerung des Beschuldigten habe folglich dazu zu führen, dass auf andere, belastende Beweise abgestellt werden dürfe bzw. müsse. Im Ergebnis könne festgehalten werden, dass durchaus ein hinreichend klarer und strafrechtlich relevanter Sachverhalt ermittelt werden könne, welcher dem Anklagegrundsatz genüge tue und eine Anklage zulasse.