Aus seinem Verhalten ergebe sich zweifelsohne, dass er sich seiner Schuld bewusst sei. Hätte sich der Sachverhalt so zugetragen, wie von ihm vorgebracht, hätte für ihn ganz sicher kein Grund bestanden, die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand bei schätzungsweise ca. 5 Grad vor dem Eintreffen der Rettungskräfte einfach entblösst auf dem Asphalt liegen zu lassen. Generell sei festzuhalten, dass vorliegend diverse belastende Beweiselemente vorlägen, welche einer Erklärung bedürften. Der Beschuldigte sei zwar aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm dies zum Nachteil gereichen dürfe.