Es zeige vielmehr auf, dass sie selbst nicht mehr im Stande gewesen sei, ihr eigenes Mobiltelefon zu bedienen und damit die Notrufzentrale zu alarmieren. Der Beschuldigte sei nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gewesen, als sie von den Rettungskräften aufgefunden worden sei, was den Schluss zulasse, dass der Beschuldigte realisiert habe, dass die Situation für ihn belastend sei und er nicht damit in Verbindung habe gebracht werden wollen. Aus seinem Verhalten ergebe sich zweifelsohne, dass er sich seiner Schuld bewusst sei.