Absetzen des Notrufs und bis zum Eintreffen der Rettungskräfte nicht in der Lage gewesen sei, sich vom kalten Asphalt zu erheben oder sich anzuziehen, sondern von den Rettungskräften entblösst am Boden, weinend und mit der Angabe, sich an nichts erinnern zu können, vorgefunden worden sei. Dass die Beschwerdeführerin die Notrufzentrale vom Mobiltelefon des Beschuldigten aus angerufen habe, entlaste den Beschuldigten keineswegs. Es zeige vielmehr auf, dass sie selbst nicht mehr im Stande gewesen sei, ihr eigenes Mobiltelefon zu bedienen und damit die Notrufzentrale zu alarmieren.