dieses entgegenzunehmen. Mit Blick auf die gesamten Umstände sei deshalb naheliegend, dass die Beschwerdeführerin einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen die sexuellen Handlungen nicht oder nicht sinnvoll habe bilden, äussern oder betätigen können und folglich wehrlos im Sinne von Art. 191 StGB und eben nicht «nur» eingeschränkt handlungsfähig gewesen sei. Weiter hätte sie – wenn sie bloss aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums enthemmt und eingeschränkt handlungsfähig mit dem Beschuldigten einvernehmlich Intimitäten ausgetauscht hätte – sicher nicht direkt anschliessend den Notruf avisiert. Dagegen spreche letztlich auch, dass die Beschwerdeführerin selbst nach