Den Angaben Letzterer lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Beisammenseins mit dem Beschuldigten zumindest phasenweise geschlafen habe und zudem – nachdem sie vom Beschuldigten habe geweckt werden müssen – am Telefon nur ganz schlecht verständlich gewesen sei und ganz müde oder wie auf Drogen geklungen habe. Zur Zeit des Anrufs sowie auch der anschliessenden vergeblichen Anrufversuche der Tochter sei die Beschwerdeführerin zudem nicht in der Lage gewesen, selbständig ihr Telefon zu bedienen resp. dieses entgegenzunehmen.